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Kein Markenschutz für die ungeriffelte Coca-Cola-Flasche

(bu) Die Form der ungeriffelten Coca-Cola-Flasche kann nicht EU-weit als Marke monopolisiert werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in dem verkündeten Urteil (Az. T 441-14) vom 24. ­Februar 2016 entschieden. Es bestätigte damit die Entscheidung des Europäischen Markenamts (HABM), das die Marken­anmeldung zurückgewiesen hatte.

Im Dezember 2011 hatte The Coca-Cola Company (Coca-Cola) beim HABM unter anderem für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik zeitgleich zwei Flaschenformen als EU-Marke angemeldet, eine geriffelte und eine Konturflasche ohne Riffelung. Die Eintragung der geriffelten Flasche wurde zugelassen, die Anmeldung der ungeriffelten Flasche im März 2014 vom HABM zurückgewiesen mit der Begründung, für die beanspruchte Marke fehle die Unterscheidungskraft.

Das HABM war nicht dem Vorbringen von Coca-Cola gefolgt, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei. Coca-Cola hatte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben. Mit Urteil vom 24. Februar 2016 hat das EuG die Einschätzung des HABM bestätigt. Der ungeriffelten Flaschengestaltung fehle die für eine Anerkennung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gegenüber anderen herkömmlichen Flaschenformen. Die angemeldete Marke stelle nur eine Abwandlung der Form der Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermögliche, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Coca-Cola kann gegen die Entscheidung des Gerichts innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen.